Von der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit:

 

1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.


2. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die
Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist,


3.

Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und
Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studien- beiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entrichtet werden


4. ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen  Abkommen oder von Hochschul- vereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren,  immatrikuliert sind.


5. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 71 Abs. 7 BayHSchG (sozialverträgliches Darlehen) eine unzumutbare Härte darstellt.

 

 

Anträge könnt ihr in der Studentenkanzlei stellen:

 

Büro-Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag: 13.00 bis 15.00 Uhr 
Verwaltungsgebäude Zi.-Nr. 0.09, 0.10 und 0.11
Telefon: 0941 / 943 -5500